Die Rechtsprechung ist besonderen staatlichen Stellen, den Gerichten, anvertraut, die sich grundlegend von anderen staatlichen Behörden unterscheiden insbesondere wegen der verfassungsmäßig garantierten Unabhängigkeit der Richter, sodass sie den Status einer eigenständigen Staatsgewalt erlangt haben. Die Gerichte bilden als Judikative die sog. dritte Gewalt neben Gesetzgebung (Legislative) und Exekutive (Regierung und Verwaltung). Die Teilung der Gewalten in Rechtsetzung, Rechtsausführung und Kontrolle der Rechtsausführung durch unabhängige Richter ist eine kulturhistorische Leistung ersten Ranges, die ihre Bedeutung bis heute nicht eingebüßt hat, wenn sie auch ergänzt und modifiziert wird durch ein noch weiter ausdifferenziertes System von „checks and balances“, mit dem die Ausübung von Macht und Gewalt von Menschen über Menschen dosiert und begrenzt wird. |